Straßengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
| 3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21) |
(1) 1Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch). 2Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn durch die Benutzung einer öffentlichen Straße der Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
gebühren § 20Kostentragung in besonderen Fällen § 21Sonstige Benutzung
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Rechtsprechung zu § 13 StrG
82 Entscheidungen zu § 13 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2023 - 1 S 1365/23
Eilantrag gegen das Verbot des Betriebs von Tonwiedergabegeräten und ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 - 5 S 65/25
Verwirkung des Widerrufsrechts der Freigabe einer privaten Wegfläche für den ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22
Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei ...
- OLG Stuttgart, 21.03.2023 - 6 U 191/22
Unterlassung der Nutzung eines über ein Privatgrundstück verlaufenden Weges
- VG Karlsruhe, 05.09.2023 - 12 K 3379/22
Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Verkehrsgrün
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17
Pflicht zu einer Alternativenprüfung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans; ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2018 - 5 S 1474/18
Sofortige Vollziehung einer wegerechtlichen Duldungsverfügung
- VG Stuttgart, 19.12.2018 - 8 K 1359/18
Rückschnitt von in das Lichtraumprofil einer öffentlichen Straße hineinragenden ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00
Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99
Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13 StrG:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 33 I 1 Nr. 2 (Verkehrsbeeinträchtigungen)