Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21) |
(1) 1Als Sondernutzung gilt auch die Anlage oder die wesentliche Änderung einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Landesstraße oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt. 2Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber bisher einem erheblich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll. 3Den Zufahrten stehen Anschlüsse nichtöffentlicher Wege gleich, soweit es sich nicht um Anschlüsse von Waldwegen im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 bedarf es nicht,
1. | wenn eine Zufahrt oder ein Zugang zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert wird, die dem Verfahren nach § 22 unterliegen, | |
2. | wenn der Bau oder die Änderung einer Zufahrt oder eines Zugangs in einem Flurbereinigungsverfahren durchgeführt wird oder in einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar angeordnet ist. |
gebühren § 20Kostentragung in besonderen Fällen § 21Sonstige Benutzung
Rechtsprechung zu § 18 StrG
45 Entscheidungen zu § 18 StrG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2029/15
Straßenrechtliche Sondernutzung - Anlage einer weiteren Grundstückszufahrt
- VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 10 K 5902/18
Klage auf Baugenehmigung zur Errichtung einer weiteren Zufahrt; fehlendes ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17
Pflicht zu einer Alternativenprüfung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans; ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2015 - 5 S 2198/12
Wegfall einer notwendigen Grundstückszufahrt durch Anlegung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 31.08.2016 - 7 S 1488/13
K. gegen Land Baden-Württemberg wegen Flurbereinigung Plankstadt (K 4147/ L 543/ ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
Werbenutzungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Plakatanschlagunternehmen: ...
- BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78
Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.1983 - 1 S 1/83
"Herumtreiben nach Art eines Land- oder Stadtstreichers" kann nicht verboten ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.04.2002 - 5 S 108/02
Verkehrsrechtliche Anordnung zugunsten Straßenanliegers - Zugänglichkeit der ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.1989 - 5 S 1990/87
Schadensersatz für Straßenschäden; zur Umdeutung eines formnichtigen ...
Querverweise
Auf § 18 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Anbau an öffentlichen Straßen und Veränderungssperre
- § 22 (Anbaubeschränkungen)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)