Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21) |
(1) Die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen, die nicht Gemeingebrauch ist, richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt oder der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dient; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Soweit Ortsdurchfahrten nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen, hat der Träger der Straßenbaulast die Verlegung von Leitungen, die der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung der Gemeinde dienen, auf Antrag der Gemeinde unentgeltlich zu gestatten, wenn die Verlegung in die in seiner Baulast stehenden Straßenteile erforderlich ist.
(3) § 20 bleibt unberührt.
gebühren § 20Kostentragung in besonderen Fällen § 21Sonstige Benutzung
Rechtsprechung zu § 21 StrG
23 Entscheidungen zu § 21 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2013 - 5 S 595/13
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- OLG Stuttgart, 26.03.2020 - 2 U 82/19
Eigentumsrechte an Fernwärmeversorgungsanlagen nach Beendigung des ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.12.1996 - 8 S 1725/96
Zuständigkeit der nächsthöheren Baurechtsbehörde, wenn die Gemeinde als ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.1989 - 5 S 1990/87
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- VG Stuttgart, 13.12.2019 - 15 K 2499/17
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- VG Göttingen, 28.11.2018 - 1 A 81/16
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- VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
Werbenutzungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Plakatanschlagunternehmen: ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2004 - 5 S 1914/03
Entschädigungsansprüche des Straßenanliegers nach § 15 Abs 3 StrG BW wegen ...
- VG Freiburg, 21.10.1977 - VS VI 646/76
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- VG Karlsruhe, 20.09.2011 - 4 K 2211/10
Beschränkung der Außenbewirtschaftung einer Gaststätte
Querverweise
Auf § 21 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 57 (Benutzung)