Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21) |
(1) 1Für Sondernutzungen, ausgenommen Zufahrten und Zugänge zu Landesstraßen und Kreisstraßen, können nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren erhoben werden. 2Sie stehen dem Träger der Straßenbaulast, bezüglich der Ortsdurchfahrten den Gemeinden zu. 3Sind mehrere Berechtigte beteiligt, stehen die Gebühren diesen zu gleichen Teilen zu.
(2) 1Gemeinden und Landkreise können die Erhebung der ihnen zustehenden Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln. 2Das Ministerium wird ermächtigt, die Erhebung der dem Land zustehenden Sondernutzungsgebühren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln. 3Die Gebührensätze sind nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gebührenschuldner zu bemessen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Straßenbauverwaltung vom 19.11.2002 (GBl. S. 439), in Kraft getreten am 01.01.2003.
gebühren § 20Kostentragung in besonderen Fällen § 21Sonstige Benutzung
Rechtsprechung zu § 19 StrG
12 Entscheidungen zu § 19 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.2023 - 5 S 1024/22
Bemessung von Sondernutzungsgebühren für die Einrichtung einer Baustelle auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 5 S 1452/97
Sondernutzungsgebühr für in den Straßenraum hineinragende Markisen
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2008 - 5 S 393/06
Sondernutzungsgebühr für Veranstaltung der Church of Scientology
- VGH Baden-Württemberg, 14.12.1995 - 5 S 2393/94
Zur Bestimmtheit einer Sondernutzungsgebührensatzung hinsichtlich des Begriffs ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.09.1994 - 5 S 2037/94
Bauzaun in Form von Großplakatanschlagtafeln: getrennte Sondernutzungsgebühr für ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 5 S 1012/03
Ausübung eines Vorpachtrechts aus einem Werbenutzungsvertrag
- VGH Baden-Württemberg, 26.06.1996 - 5 S 1456/96
Sondernutzungsgebühr für Werbetafeln auf Seitenstreifen einer Straße
- VG Sigmaringen, 01.09.2017 - 2 K 6606/17
Sondernutzung; Wahlwerbung Anspruch; Ermessen; Grundsatz der abgestuften ...
- VG Stuttgart, 12.12.2003 - 11 K 1393/02
Sondernutzungsgebühr im Fall der Lagerung von Baumaterial auf Gehweg
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.1989 - 5 S 1990/87
Schadensersatz für Straßenschäden; zur Umdeutung eines formnichtigen ...
Querverweise
Auf § 19 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)