Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21) |
1In Ortsdurchfahrten entscheidet über Sondernutzungen die Gemeinde. 2Sie hat die Zustimmung der für die freie Strecke zuständigen Straßenbaubehörde einzuholen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. 3Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Zustimmung nach Satz 2 erforderlich ist, entscheidet die für die Fahrbahn zuständige Straßenbaubehörde. 4Ergeht eine solche Entscheidung nachträglich oder ergibt sich nachträglich, daß die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der Fahrbahn beeinträchtigt, so hat die Gemeinde die Erlaubnis auf Verlangen der für die Fahrbahn zuständigen Straßenbaubehörde zu widerrufen. 5Will eine Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen, so bedarf sie ebenfalls der Zustimmung.
gebühren § 20Kostentragung in besonderen Fällen § 21Sonstige Benutzung
Rechtsprechung zu § 17 StrG
20 Entscheidungen zu § 17 StrG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 19.05.1988 - 2 K 795/87
Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem Straßenabschnitt; Gründe für die ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.1985 - 14 S 618/84
Gehwegreinigungsgebühr; Hinterliegergrundstücke; Frontmetermaßstab; fiktive ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.1983 - 1 S 1023/83
Gehwegreinigung durch Anlieger - Zugang durch beschränkt öffentlichen Weg
- VG Freiburg, 03.11.1987 - 6 K 103/86
Widmungsverfügung für einen öffentlichen Seeuferweg durch einen Hoheitsträger; ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.1999 - 5 S 3318/96
Kein Anspruch auf nachträgliche Lärmsanierung bestehender Straßen
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99
Erhalt von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren; Lärmschutz
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1885/99
Planfeststellungsverfahren: Präklusion von Einwendungen
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.1989 - 5 S 3379/88
Garage außerhalb überbaubarer Grundstücksfläche; Zufahrt über Fußweg
- VGH Baden-Württemberg, 07.02.1979 - III 933/78
Begriff des "Ladens" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Begriff der ...
- VG Sigmaringen, 01.09.2017 - 2 K 6606/17
Sondernutzung; Wahlwerbung Anspruch; Ermessen; Grundsatz der abgestuften ...
Querverweise
Auf § 17 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)