Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StrG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StrG (https://dejure.org/gesetze/StrG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StrG
__paste_bez__ __paste_norm__ Straßengesetz (https://dejure.org/gesetze/StrG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Straßengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 17
Sondernutzung an Ortsdurchfahrten

1In Ortsdurchfahrten entscheidet über Sondernutzungen die Gemeinde. 2Sie hat die Zustimmung der für die freie Strecke zuständigen Straßenbaubehörde einzuholen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. 3Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Zustimmung nach Satz 2 erforderlich ist, entscheidet die für die Fahrbahn zuständige Straßenbaubehörde. 4Ergeht eine solche Entscheidung nachträglich oder ergibt sich nachträglich, daß die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der Fahrbahn beeinträchtigt, so hat die Gemeinde die Erlaubnis auf Verlangen der für die Fahrbahn zuständigen Straßenbaubehörde zu widerrufen. 5Will eine Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen, so bedarf sie ebenfalls der Zustimmung.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 17 StrG

21 Entscheidungen zu § 17 StrG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 21 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 17 StrG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Aufsicht und Zuständigkeiten
        Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
          § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht