Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 17
Sondernutzung an Ortsdurchfahrten

1In Ortsdurchfahrten entscheidet über Sondernutzungen die Gemeinde. 2Sie hat die Zustimmung der für die freie Strecke zuständigen Straßenbaubehörde einzuholen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. 3Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Zustimmung nach Satz 2 erforderlich ist, entscheidet die für die Fahrbahn zuständige Straßenbaubehörde. 4Ergeht eine solche Entscheidung nachträglich oder ergibt sich nachträglich, daß die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf der Fahrbahn beeinträchtigt, so hat die Gemeinde die Erlaubnis auf Verlangen der für die Fahrbahn zuständigen Straßenbaubehörde zu widerrufen. 5Will eine Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen, so bedarf sie ebenfalls der Zustimmung.

Rechtsprechung zu § 17 StrG

20 Entscheidungen zu § 17 StrG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 17 StrG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Aufsicht und Zuständigkeiten
        Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
          § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)
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