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Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung

Designgesetz

   Abschnitt 8 - Rechtsverletzungen (§§ 42 - 51)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DesignG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ DesignG (https://dejure.org/gesetze/DesignG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ DesignG
__paste_bez__ __paste_norm__ Designgesetz (https://dejure.org/gesetze/DesignG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Designgesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 49
Verjährung

1Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 49 DesignG

6 Entscheidungen zu § 49 DesignG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 49 DesignG verweisen folgende Vorschriften:

    Designgesetz (DesignG) 
      Gemeinschaftsgeschmacksmuster
        § 62a (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster)
Was ist das?

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