Designgesetz
| Abschnitt 8 - Rechtsverletzungen (§§ 42 - 51) |
1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht worden ist. 4Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
ansprüchen § 47Urteils-
bekanntmachung § 48Erschöpfung § 49Verjährung § 50Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 51Strafvorschriften
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Rechtsprechung zu § 47 DesignG
2 Entscheidungen zu § 47 DesignG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 225/13
Ansprüche wegen Verletzung mehrerer Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine ...
- OLG Düsseldorf, 24.02.2022 - 20 U 226/13
Querverweise
Auf § 47 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Rechtsverletzungen
- § 49 (Verjährung)
- Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- § 62a (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster)