Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung
Designgesetz
Abschnitt 12 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65) |
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Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Schutz genießt, entsprechend anzuwenden:
1. | die Vorschriften zu Ansprüchen auf Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 42 Absatz 1 Satz 1), auf Schadensersatz (§ 42 Absatz 2), auf Vernichtung, auf Rückruf und Überlassung (§ 43), auf Auskunft (§ 46), auf Vorlage und Besichtigung (§ 46a), auf Sicherung von Schadensersatzansprüchen (§ 46b) und auf Urteilsbekanntmachung (§ 47) neben den Ansprüchen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002; | |
2. | die Vorschriften zur Haftung des Inhabers eines Unternehmens (§ 44), Entschädigung (§ 45), Verjährung (§ 49) und zu Ansprüchen aus anderen gesetzlichen Vorschriften (§ 50); | |
3. | die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57). |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
§ 62Weiterleitung der Anmeldung
§ 62aAnwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschafts-
geschmacksmuster § 63Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
streitsachen § 63aUnterrichtung der Kommission § 63bÖrtliche Zuständigkeit der Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
gerichte § 63cInsolvenzverfahren § 64Erteilung der Vollstreckungs-
klausel § 65Strafbare Verletzung eines Gemeinschafts-
geschmacksmusters
geschmacksmuster § 63Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
streitsachen § 63aUnterrichtung der Kommission § 63bÖrtliche Zuständigkeit der Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
gerichte § 63cInsolvenzverfahren § 64Erteilung der Vollstreckungs-
klausel § 65Strafbare Verletzung eines Gemeinschafts-
geschmacksmusters