Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung
Designgesetz
Abschnitt 12 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster (§§ 62 - 65) |
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(1) Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 62Weiterleitung der Anmeldung
§ 62aAnwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschafts-
geschmacksmuster § 63Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
streitsachen § 63aUnterrichtung der Kommission § 63bÖrtliche Zuständigkeit der Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
gerichte § 63cInsolvenzverfahren § 64Erteilung der Vollstreckungs-
klausel § 65Strafbare Verletzung eines Gemeinschafts-
geschmacksmusters
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geschmacksmuster § 63Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
streitsachen § 63aUnterrichtung der Kommission § 63bÖrtliche Zuständigkeit der Gemeinschafts-
geschmacksmuster-
gerichte § 63cInsolvenzverfahren § 64Erteilung der Vollstreckungs-
klausel § 65Strafbare Verletzung eines Gemeinschafts-
geschmacksmusters
Querverweise
Auf § 65 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)