Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung
Designgesetz
Abschnitt 8 - Rechtsverletzungen (§§ 42 - 51) |
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§ 42Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz
§ 43Vernichtung, Rückruf und Überlassung
§ 44Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 45Entschädigung
§ 46Auskunft
§ 46aVorlage und Besichtigung
§ 46bSicherung von Schadensersatz-
ansprüchen § 47Urteils-
bekanntmachung § 48Erschöpfung § 49Verjährung § 50Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 51Strafvorschriften
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Rechtsprechung zu § 50 DesignG
Entscheidung zu § 50 DesignG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 04.01.2019 - 6 W 99/18
Kostenerstattung für Beschwerdeverfahren nach Einreichung einer Schutzschrift
Querverweise
Auf § 50 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- § 62a (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster)