Das bisherige Geschmacksmustergesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2014 in Designgesetz umbenannt und geändert worden. Zur bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung

Designgesetz

   Abschnitt 10 - Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde (§§ 55 - 57a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 57
Zuständigkeiten, Rechtsmittel

(1) 1Der Antrag nach § 55 Abs. 1 ist bei der Generalzolldirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. 2Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Rechtsinhaber Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.

(2) 1Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. 2Im Rechtsmittelverfahren ist der Rechtsinhaber zu hören. 3Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015 (BGBl. I S. 2178), in Kraft getreten am 01.01.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung03.12.2015BGBl. I S. 2178
01.09.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums07.07.2008BGBl. I S. 1191
01.01.2008
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze13.12.2007BGBl. I S. 2897

Querverweise

Auf § 57 DesignG verweisen folgende Vorschriften:

    Designgesetz (DesignG) 
      Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
        § 57a (Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013)
     
      Gemeinschaftsgeschmacksmuster
        § 62a (Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster)
Was ist das?

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