Patentgesetz
Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a) |
4. - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§ 122a) |
1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. 3§ 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2006 | Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes | 21.06.2006 |
Rechtsprechung zu § 122a PatG
19 Entscheidungen zu § 122a PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.03.2010 - X ZR 169/07
Zurückweisung einer Anhörungsrüge wegen nicht ausreichender Auseinandersetzung ...
- BPatG, 11.01.2016 - 35 W (pat) 437/12
Grundsätze zur Beurteilung der Statthaftigkeit von Gegenvorstellungen bzgl. die ...
- LG Saarbrücken, 04.02.2016 - 5 T 505/14
Gerichtskosten im Anhörungsrügeverfahren
- BGH, 17.11.2020 - X ZR 3/18
Anhörungsrüge wegen Außerachtlassung des Sachvortrags zur Definition des Begriffs ...
- BGH, 15.08.2006 - X ZR 275/02
Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten
- BGH, 02.09.2019 - X ZR 15/17
Patentfähigkeit eines Füllraums mit darin verpacktem Inhalt als Erfindung i.R.d. ...
- BGH, 26.07.2022 - X ZR 18/20
Zurückweisung der Anhörungsrüge
- BGH, 16.02.2021 - X ZR 144/18
Gebotenheit eines richterlichen Hinweises hinsichtlich Bedeutung der ...
- BGH, 05.07.2011 - X ZB 1/10
Modularer Fernseher II
- OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 10 W 145/09
Kosten einer Anhörungsrüge
Querverweise
Auf § 122a PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a