Patentgesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)   
   4. - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§ 122a)   
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§ 122a

1Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. 3§ 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21.06.2006 (BGBl. I S. 1318), in Kraft getreten am 01.07.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes21.06.2006BGBl. I S. 1318

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