Patentgesetz
Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a) |
1. - Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 100 - 109) |
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
Rechtsprechung zu § 107 PatG
249 Entscheidungen zu § 107 PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08
Schweißheizung
- BGH, 23.01.2024 - X ZB 18/22
Patentanmeldung betreffend eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Trainieren ...
- BGH, 12.09.2023 - X ZB 12/20
Tischgrill
- BGH, 24.01.2011 - X ZB 33/08
Deformationsfelder
- BGH, 06.09.2005 - X ZB 30/03
Rechtliches Gehör im Verfahren vor den Patentgerichten; Anforderungen an die ...
- BGH, 28.04.1999 - X ZB 12/98
Flächenschleifmaschine
- BGH, 28.09.1993 - X ZB 1/93
Sensorsystem für die Winkelgeschwindigkeit - Widerruf eines Patents - Bindung des ...
- BGH, 22.06.2020 - X ZB 7/19
Streit um die Löschung eines Gebrauchsmusters wegen angeblich fehlender ...
- BGH, 12.05.2020 - X ZB 5/18
Rechtsbeschwerde wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs im Rechtsstreit um ein ...
- BGH, 20.01.1998 - X ZB 5/95
"Induktionsofen"; Form einer Schutzrechtsanmeldung
Querverweise
Auf § 107 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)