Patentgesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)   
   2. - Berufungsverfahren (§§ 110 - 121)   
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Textdarstellung

  

§ 118

(1) 1Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. 2§ 69 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Parteien zustimmen oder
2. nur über die Kosten entschieden werden soll.

(4) 1Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. 2Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2521), in Kraft getreten am 01.10.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts31.07.2009BGBl. I S. 2521

Rechtsprechung zu § 118 PatG

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