Patentgesetz
| Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a) |
| 2. - Berufungsverfahren (§§ 110 - 121) |
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2009 | Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 31.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 111 PatG
32 Entscheidungen zu § 111 PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.02.2020 - X ZR 3/18
Klage auf Nichtigerklärung eines Patents betreffend einen einen ...
- BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 10/05
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung einer Nichtigkeitsklage ...
- BPatG, 04.05.2023 - 35 W (pat) 411/22
- OLG Frankfurt, 02.02.2017 - 6 U 260/11
Vernichtungs- und Rückrufanspruch nach Ablauf des Patents
- BGH, 28.09.2010 - X ZR 57/10
Geänderte Berufungsbegründungsfrist
- BPatG, 19.04.2024 - 35 W (pat) 430/22
- BGH, 15.03.2011 - X ZR 58/08
Entstehung von monklinem Metazachlor bei der Herstellung und Lagerung wässriger ...
- BGH, 31.05.2000 - X ZR 154/99
Schaltmechanismus
- BPatG, 07.03.2023 - 35 W (pat) 403/22
- BGH, 13.01.2004 - X ZR 124/02
Anforderungen an die Berufungsbegründung im Patentnichtigkeitsverfahren