Patentgesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)   
   2. - Berufungsverfahren (§§ 110 - 121)   
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Textdarstellung

  

§ 113

1Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2521), in Kraft getreten am 01.10.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts31.07.2009BGBl. I S. 2521

Rechtsprechung zu § 113 PatG

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