Patentgesetz
| Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a) |
| 2. - Berufungsverfahren (§§ 110 - 121) |
1Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2009 | Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 31.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 113 PatG
17 Entscheidungen zu § 113 PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.04.2020 - X ZB 2/18
Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-Vertreter
- BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verpflichtung des Patentanwalts zur Suche ...
- BGH, 18.11.2021 - RiZ 6/20
Heranziehung eines Beisitzers zur Ausbildung von mehr als zwei ...
- BGH, 18.11.2021 - RiZ 5/20
Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und ...
- BGH, 13.11.2007 - X ZR 100/07
Mykoplasmennachweis
- BPatG, 28.02.2012 - 3 ZA (pat) 33/11
- BGH, 05.07.2022 - X ZR 58/20
Patentnichtigkeitsverfahren: Zulässigkeit einer Prozessvertretung vor dem BGH als ...
- BGH, 07.06.2005 - X ZR 174/04
"Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren"
- BGH, 08.01.1991 - X ZR 100/90
Wegfall des Begründungszwangs für die Berufung im Patentnichtigkeitsverfahren
- BGH, 12.02.2014 - X ZR 66/13
Vertretungszwang in Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem BGH