Patentgesetz
Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a) |
2. - Berufungsverfahren (§§ 110 - 121) |
(1) Ergibt die Begründung des angefochtenen Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen.
(2) 1Insoweit die Berufung für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. 2Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.
(3) 1Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. 2Die Zurückverweisung kann an einen anderen Nichtigkeitssenat erfolgen.
(4) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) 1Der Bundesgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. 2Er hat selbst zu entscheiden, wenn die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2009 | Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 31.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 119 PatG
67 Entscheidungen zu § 119 PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.06.2013 - X ZR 35/12
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11
Polymerschaum
- BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11
- BGH, 31.01.2023 - X ZR 73/22
- BPatG, 21.09.2016 - 6 Ni 16/15
Patentfähigkeit des erteilten Patents mit der Bezeichnung "Rotor, Rotoranordnung, ...
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Telekommunikationsverbindung - Patentnichtigkeitsverfahren: Hilfsweise ...
- BGH, 13.02.2020 - X ZR 6/18
Bausatz - Patentnichtigkeitsverfahren: Folgen der Aufhebung des ...
- BGH, 10.11.2015 - X ZR 88/13
Widerruf eines Patents: Anforderungen an die Offenbarung einer Erfindung
Querverweise
Auf § 119 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 3. - Beschwerdeverfahren
- § 122