Patentgesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)   
   2. - Berufungsverfahren (§§ 110 - 121)   
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§ 115

(1) 1Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. 2Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.

(2) 1Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundesgerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der Berufungsbegründung zu erklären. 2Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig.

(3) 1Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. 2§ 110 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder verworfen wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2521), in Kraft getreten am 01.10.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts31.07.2009BGBl. I S. 2521

Rechtsprechung zu § 115 PatG

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