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   BGH, 15.12.2015 - X ZR 111/13   

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https://dejure.org/2015,47632
BGH, 15.12.2015 - X ZR 111/13 (https://dejure.org/2015,47632)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2015 - X ZR 111/13 (https://dejure.org/2015,47632)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13 (https://dejure.org/2015,47632)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Telekommunikationsverbindung

    § 83 Abs 1 PatG, § 116 Abs 2 Nr 1 PatG, § 117 PatG, § 529 Abs 1 Nr 2 ZPO
    Patentnichtigkeitsverfahren: Hilfsweise Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz; Anlass zur hilfsweisen beschränkten Verteidigung in der ersten Instanz; hilfsweise beschränkte Verteidigung durch die Kombination des Hauptanspruchs ...

  • IWW

    § 116 Abs. 2 Nr. 1 PatG, § ... 116 Abs. 2 PatG, § 83 Abs. 1 PatG, § 119 Abs. 3, 5 PatG, § 117 PatG, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sachdienlichkeit der hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz; Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung in der ersten Instanz; Verteidigung des Streitpatents durch die Kombination des Hauptanspruchs ...

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsverfahren: Hilfsweise Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz; Anlass zur hilfsweisen beschränkten Verteidigung in der ersten Instanz; hilfsweise beschränkte Verteidigung durch die Kombination des Hauptanspruchs ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sachdienlichkeit der hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz; Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung in der ersten Instanz; Verteidigung des Streitpatents durch die Kombination des Hauptanspruchs ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hilfsweise Verteidigung eines Streitpatents in der Berufungsinstanz nicht sachdienlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Telekommunikationsverbindung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 365
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.05.2014 - X ZR 2/13

    Patentnichtigkeitsverfahren: Vorsorgliche weitere Hilfsanträge des Beklagten in

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - X ZR 111/13
    Gleiches gilt für den Fall, dass das Patentgericht in dem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis nur einzelne Angriffsmittel des Klägers aufgreift und der Beklagte daher in der Regel keinen Anlass hat, zusätzlich zu Hilfsanträgen, die dem erteilten Hinweis Rechnung tragen, vorsorglich weitere Hilfsanträge im Hinblick auf Angriffsmittel zu stellen, auf die das Patentgericht in seinem Hinweis nicht eingegangen ist oder die es als nicht aussichtsreich eingeschätzt hat (BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - X ZR 2/13, GRUR 2014, 1026 Rn. 31 - Analog-Digital-Wandler).
  • BGH, 28.05.2013 - X ZR 21/12

    Walzstraße

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - X ZR 111/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Verteidigung eines Patents in geänderter Fassung in der Regel gemäß § 116 Abs. 2 PatG zulässig, wenn der Beklagte mit der Änderung einer von der erstinstanzlichen Beurteilung abweichenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs Rechnung trägt und den Gegenstand des Patents auf dasjenige einschränkt, was sich nach Auffassung des Patentgerichts schon aus der erteilten Fassung ergab (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - X ZR 21/12, GRUR 2013, 912 Rn. 57 - Walzstraße).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - X ZR 111/13
    Entsprechend war auch der Prüfungsumfang des Patentgerichts auf den insoweit von der Beklagten verteidigten Anspruchssatz beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47, 22 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II).
  • BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/14

    Patentnichtigkeitssache: Hilfsweise Verteidigung des Streitpatentes mit

    Dagegen kann die hilfsweise Verteidigung des Streitpatents mit geänderten Ansprüchen in der Berufungsinstanz regelmäßig nicht als sachdienlich im Sinne von § 116 Abs. 2 Nr. 1 PatG angesehen werden, wenn der Beklagte dazu in Anbetracht seiner Prozessförderungspflicht bereits in erster Instanz Veranlassung hatte (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 Rn. 26 - Telekommunikationsverbindung).
  • BGH, 23.08.2016 - X ZR 81/14

    Patentnichtigkeitssache: Neues Angriffsmittel gegen die Patentfähigkeit nach

    Hat der Beklagte zuvor nicht jedenfalls hilfsweise geltend gemacht, dass die im Unteranspruch hinzutretenden Merkmale von Bedeutung für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der technischen Lehre dieses Unteranspruchs seien (d.h. der Gegenstand des Unteranspruchs mit der üblichen, etwas verkürzenden Formulierung "eigenständigen erfinderischen Gehalt" aufweise), handelt es sich bei der selbständigen Verteidigung des Gegenstands des Unteranspruchs um ein neues Verteidigungsmittel (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung).
  • BPatG, 04.05.2018 - 4 Ni 36/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Activity Monitoring (europäisches Patent)" -

    Sie ist deshalb insoweit ihrer Prozessförderungspflicht zum rechtzeitigen Vorbringen weiterer Verteidigungsmittel ohne Entschuldigung nicht nachgekommen (siehe hierzu nur BGH GRUR 2013, 912 - Walzstraße; GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung; GRUR 2016, 1038 - Fahrzeugscheibe II; GRUR 2017, 148.

    Da die Beklagte die abhängigen Unteransprüche trotz des bereits im qualifizierten Hinweis vom 3. April 2017 erfolgten rechtlichen Hinweises des Senats auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 1143 - Photokatalytische Titandioxidschicht; GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung; GRUR 2017, 57 - Datengerator) nicht isoliert verteidigt hat, bedürfen diese keiner gesonderten Prüfung.

  • BGH, 23.04.2020 - X ZR 38/18

    Niederflurschienenfahrzeug

    Ein solcher Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung kann sich daraus ergeben, dass das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung; Urteil vom 15. Februar 2018 - X ZR 35/16 Rn. 52).
  • BPatG, 04.06.2019 - 4 Ni 71/17
    Dies gilt insbesondere hinsichtlich der erstmals mit Schriftsatz vom 27. Mai 2019 eingereichten Hilfsanträge 5 bis 10, da es auch insoweit dem Senat ohne weiteres möglich war, dieses erstmals geltend gemachte und damit möglicherweise nicht entschuldigt verspätete Verteidigungsmittel (BGH GRUR 2016, 1143 - Photokatalytische Titandioxidschicht; GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung) in die mündliche Verhandlung einzubeziehen und es auch keiner Vertagung nach § 227 ZPO zur weiteren Sachaufklärung bedurfte, so dass eine Präklusion nach § 83 Abs. 4 PatG bereits aus diesem Grunde nicht in Betracht zu ziehen war.

    Wie der Senat bereits im qualifizierten Hinweis vom 12. Dezember 2018 mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 1143 - Photokatalytische Titandioxidschicht; GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung; GRUR 2017, 57 - Datengenerator) dargelegt hat, bedürfen diese daher keiner gesonderten Prüfung.

  • BGH, 15.12.2020 - X ZR 109/18

    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Verfahren und eine

    Ein solcher Anlass ergibt sich regelmäßig dann, wenn die geänderte Fassung einem Gesichtspunkt Rechnung tragen soll, der sich bereits aus dem vom Patentgericht gemäß § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis ergibt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 Rn. 26 - Telekommunikationsverbindung; Urteil vom 15. Februar 2018 - X ZR 35/16, Rn. 52).

    Die Verteidigung dieser Gegenstände in zweiter Instanz ist deshalb ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 117 PatG (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 Rn. 27 f. - Telekommunikationsverbindung).

  • BGH, 11.08.2020 - X ZR 96/18

    Datenpaketumwandlung

    aa) Ein Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung kann sich daraus ergeben, dass das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung; Urteil vom 15. Februar 2018 - X ZR 35/16 Rn. 52).
  • BGH, 15.12.2020 - X ZR 120/18

    Nachrichtenübermittlungsdienst

    Die Beklagte hatte daher Anlass, diese Hilfsanträge, die der weiteren Abgrenzung von den genannten Entgegenhaltungen dienen, schon in erster Instanz zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 Rn. 26 - Telekommunikationsverbindung).
  • BPatG, 12.03.2019 - 4 Ni 60/17

    Endoluminale Laserablationsvorrichtung - Patentnichtigkeitsklageverfahren -

    Wie der Senat bereits im qualifizierten Hinweis vom 31. Oktober 2018 mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 1143 - Photokatalytische Titandioxidschicht; GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung; GRUR 2017, 57 - Datengerator) dargelegt hat, bedürfen diese daher keiner gesonderten Prüfung.
  • BGH, 15.03.2022 - X ZR 18/20

    Fahrerlose Transporteinrichtung - Patentnichtigkeitsverfahren: Erfordernis von

    Ein solcher Anlass zur zumindest hilfsweisen beschränkten Verteidigung kann sich daraus ergeben, dass das Patentgericht in seinem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis mitgeteilt hat, dass nach seiner vorläufigen Auffassung der Gegenstand des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 - Telekommunikationsverbindung; Urteil vom 23. April 2020 - X ZR 38/18, GRUR 2020, 974 Rn. 33 - Niederflurschienenfahrzeug).
  • BPatG, 12.09.2019 - 4 Ni 73/17

    Lacosamid - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Lacosamid" - Inanspruchnahme der

  • BGH, 15.02.2018 - X ZR 35/16

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Scharnier für eine Tür oder

  • BPatG, 02.07.2018 - 4 Ni 8/17
  • BPatG, 04.11.2021 - 6 Ni 7/20

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Aufbaupfosten für ein Dentalimplantat

  • BPatG, 01.10.2019 - 4 Ni 23/17
  • BGH, 03.09.2019 - X ZR 106/17

    Patentfähigkeit einer Kathetervorrichtung zur Behandlung schwer herzkranker

  • BPatG, 04.12.2018 - 4 Ni 60/16
  • BGH, 26.03.2019 - X ZR 21/17

    Patentfähigkeit eines Air-Conditioning-Systems zur Verwendung in einem Fahrzeug;

  • BPatG, 12.08.2020 - 6 Ni 9/19

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Wundreinigungseinrichtung" - Verwendung eines

  • BPatG, 28.01.2020 - 3 Ni 3/19

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Verbundelement" - zum Stand der Technik -

  • BPatG, 20.03.2018 - 4 Ni 51/16

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Vorrichtung zur Mikroabtragung von Hautgewebe

  • BPatG, 07.03.2017 - 4 Ni 12/15

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Wundtherapieeinrichtung (europäisches

  • BPatG, 25.01.2018 - 4 Ni 32/17

    Patentfähigkeit des Patents "Abluftreinigungsvorrichtung"

  • BPatG, 27.02.2019 - 4 Ni 37/17
  • BPatG, 12.05.2021 - 3 Ni 7/19
  • BPatG, 23.09.2020 - 3 Ni 6/19
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