Insolvenzordnung
12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
2. Abschnitt - Ausländisches Insolvenzverfahren (§§ 343 - 353) |
(1) 1Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insolvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekannt zu machen. 2§ 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 gelten entsprechend. 3Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen.
(2) 1Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen. 2Der Insolvenzverwalter oder ein ständiger Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1 zuständige Insolvenzgericht.
(3) 1Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vorliegen. 2Dem Verwalter ist eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den die Bekanntmachung angeordnet wird, zu erteilen. 3Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der die öffentliche Bekanntmachung abgelehnt wird, steht dem ausländischen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2014 | Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte | 15.07.2013 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 | |
01.07.2007 | Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens | 13.04.2007 | |
20.03.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts | 14.03.2003 |
Rechtsprechung zu § 345 InsO
5 Entscheidungen zu § 345 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 3 Wx 56/15
Anforderungen an den Nachweis der Bewilligung durch einen ausländischen ...
- OLG Bamberg, 12.02.2015 - 8 W 2/15
Anerkennung der Bewilligungsbefugnis eines ausländischen Insolvenzverwalters ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 17.02.2015 - 8 W 2/15
Verfahren wegen Grundbuchbeschwerde
- OLG Bamberg, 17.02.2015 - 8 W 2/15
- AG Duisburg, 31.07.2007 - 62 IN 182/03
Möglichkeit von öffentlichen Bekanntmachungen im insolvenzgerichtlichen Verfahren ...
- AG Duisburg, 13.01.2010 - 62 IE 1/10
Anerkennung der Befugnisse eines ausländischen Insolvenzverwalters im ...
Querverweise
Auf § 345 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)