Insolvenzordnung
| 12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
| 2. Abschnitt - Ausländisches Insolvenzverfahren (§§ 343 - 353) |
(1) 1Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. 2Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 20.03.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts | 14.03.2003 |
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Rechtsprechung zu § 352 InsO
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- LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1498/10
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- BGH, 14.02.2023 - IV ZR 177/21
Auslandsinsolvenzverfahren: Streitwert und Aufnahme eines inländischen ...
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.12.2020 - VII ZB 9/20
Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den ...
- BGH, 13.05.2020 - VII ZB 44/19
Zulässigkeit einer nachträglichen, isolierten Zulassung der Rechtsbeschwerde ...
- BGH, 31.01.2019 - I ZB 114/17
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- BGH, 13.05.2020 - VII ZB 43/19
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss bei Zulassung durch ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 352 InsO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 240 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren)