Insolvenzordnung
12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
2. Abschnitt - Ausländisches Insolvenzverfahren (§§ 343 - 353) |
(1) 1Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. 2Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das Insolvenzverfahren beendet ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.03.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts | 14.03.2003 |
Rechtsprechung zu § 352 InsO
45 Entscheidungen zu § 352 InsO in unserer Datenbank:
- BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 882/11
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Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1498/10
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- LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1498/10
- BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11
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Zum selben Verfahren:
- OLG München, 22.12.2010 - 20 U 3526/10
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Verbrauchersachen: ...
- OLG München, 22.12.2010 - 20 U 3526/10
- OLG Frankfurt, 28.08.2012 - 5 U 150/11
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- BFH, 10.05.2013 - IX B 145/12
Auslandsinsolvenz - Wirksamkeit von Erledigungserklärungen
- OLG Frankfurt, 19.12.2006 - 5 U 107/04
Anwendungsbereich des § 352 InsO mit Bezug auf schweizerisches Nachlassverfahren
- BFH, 09.02.2015 - VII B 104/13
Unterbrechung des Finanzgerichtsprozesses des auf Duldung der Zwangsvollstreckung ...
- LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1548/10
Anerkennung eines brasilianischen Sanierungsverfahrens - Rechtsverfolgung im ...
- OLG Hamburg, 01.03.2018 - 6 U 242/15
Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung eines in Deutschland anhängigen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 352 InsO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 240 (Unterbrechung durch Insolvenzverfahren)