Insolvenzordnung
12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
2. Abschnitt - Ausländisches Insolvenzverfahren (§§ 343 - 353) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. 2§ 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.03.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts | 14.03.2003 |
§ 343Anerkennung
§ 344Sicherungsmaßnahmen
§ 345Öffentliche Bekanntmachung
§ 346Grundbuch
§ 347Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
§ 348Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte
§ 349Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
§ 350Leistung an den Schuldner
§ 351Dingliche Rechte
§ 352Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
§ 353Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
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Rechtsprechung zu § 353 InsO
2 Entscheidungen zu § 353 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 24.01.2005 - 20 W 527/04
Ablehnung der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung eines dänischen ...
- AG Duisburg, 24.06.2008 - 62 IN 496/06
Umfang der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners im ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 353 InsO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 328 (Anerkennung ausländischer Urteile)