Insolvenzordnung
12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
2. Abschnitt - Ausländisches Insolvenzverfahren (§§ 343 - 353) |
Zitiervorschläge
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1Ist im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen Insolvenzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. 2Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.03.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts | 14.03.2003 |
§ 343Anerkennung
§ 344Sicherungsmaßnahmen
§ 345Öffentliche Bekanntmachung
§ 346Grundbuch
§ 347Nachweis der Verwalterbestellung. Unterrichtung des Gerichts
§ 348Zuständiges Insolvenzgericht. Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte
§ 349Verfügungen über unbewegliche Gegenstände
§ 350Leistung an den Schuldner
§ 351Dingliche Rechte
§ 352Unterbrechung und Aufnahme eines Rechtsstreits
§ 353Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
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