Insolvenzordnung

   12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358)   
   2. Abschnitt - Ausländisches Insolvenzverfahren (§§ 343 - 353)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 350
Leistung an den Schuldner

1Ist im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen Insolvenzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. 2Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003 (BGBl. I S. 345), in Kraft getreten am 20.03.2003 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.03.2003Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts14.03.2003BGBl. I S. 345
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