Gerichtskostengesetz

   Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33)   
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Textdarstellung

  

§ 29
Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

Rechtsprechung zu § 29 GKG

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Querverweise

Auf § 29 GKG verweisen folgende Vorschriften:

    Gerichtskostengesetz (GKG) 
      Kostenhaftung
        § 22 (Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln)
        § 26 (Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren)
        § 31 (Mehrere Kostenschuldner)

Redaktionelle Querverweise zu § 29 GKG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 91 I (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht) (zu § 29 Nr. 1)
            § 98 (Vergleichskosten) (zu § 29 Nr. 2 HS 2)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung) (zu § 29 Nr. 4)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 464 (Kosten- und Auslagenentscheidung; sofortige Beschwerde) (zu § 29 Nr. 1)
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