Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
(1) Die Kosten der Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vor dem Restrukturierungsgericht sowie die Gebühren nach den Nummern 2510 und 2513 des Kostenverzeichnisses schuldet nur der Schuldner des Verfahrens, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein fakultativer Restrukturierungsbeauftragter auf Antrag von Gläubigern bestellt, schulden die Gebühr nach Nummer 2513 des Kostenverzeichnisses und die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses nur die antragstellenden Gläubiger, soweit sie ihnen nach § 82 Absatz 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes auferlegt sind.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) vom 22.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 |
rechtlichen Verteilungsordnung § 25aVerfahren nach dem Unternehmens-
stabilisierungs-
und -
restrukturierungs-
gesetz § 26Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungs-
verfahren § 26aUmsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechte-
durchsetzungsgesetz § 27Bußgeldsachen § 28Auslagen in weiteren Fällen § 29Weitere Fälle der Kostenhaftung § 30Erlöschen der Zahlungspflicht § 31Mehrere Kostenschuldner § 32Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen § 33Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
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