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Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil IV - Kosten und Vollstreckung (§§ 154 - 172)   
   16. Abschnitt - Kosten (§§ 154 - 166)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ VwGO (https://dejure.org/gesetze/VwGO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ VwGO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsgerichtsordnung
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§ 159
[Personenmehrheit]

1Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

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Rechtsprechung zu § 159 VwGO

16.442 Entscheidungen zu § 159 VwGO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 159 VwGO verweisen folgende Vorschriften:

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