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Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 2 - Streitgenossenschaft (§§ 59 - 63)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 59
Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

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Rechtsprechung zu § 59 ZPO

1.118 Entscheidungen zu § 59 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 59 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 36 Nr. 3 (Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit) (zu §§ 59 ff)
        Parteien
          Prozesskosten
            § 100 (Kosten bei Streitgenossen) (zu §§ 59 ff)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 145 (Prozesstrennung)
            § 147 (Prozessverbindung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 805 III (Klage auf vorzugsweise Befriedigung) (zu §§ 59 ff)
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 856 II (Klage bei mehrfacher Pfändung) (zu §§ 59 ff)
Was ist das?

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