Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807) |
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat.
(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(4) 1Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. 2Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 805 ZPO
56 Entscheidungen zu § 805 ZPO in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 31.03.2023 - 2 A 94/22
Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung
- BGH, 20.05.2010 - IX ZB 23/07
Konkurseröffnungsverfahren: Bemessung der Vergütung des Sequesters
- BGH, 13.08.2009 - I ZB 91/08
Zulässigkeit einer Erinnerung nach § 766 Zivilprozessordnung ( ZPO ) aufgrund ...
- BGH, 18.07.2013 - IX ZR 311/12
Abgesonderte Befriedigung eines durch einen insolventen Steuerberater ...
- BGH, 11.03.2010 - IX ZB 128/07
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage für den ...
- BGH, 06.05.1958 - VIII ZR 73/57
Konkurrierende Gläubiger des Mieters
- OLG Naumburg, 25.08.2011 - 1 U 40/11
Vollstreckungsabwehrklage: Typische Schuldnereinwendung gegen den weiter ...
- BGH, 20.03.1986 - IX ZR 42/85
Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Pfandrechts
- BGH, 20.03.1963 - VIII ZR 130/61
Französisches Registerpfandrecht
- BGH, 25.09.2008 - IX ZB 233/04
Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Belastung von ...
§ 805 ZPO in Nachschlagewerken
- § 805 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 805 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Streitgenossenschaft
- §§ 59 ff. (Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes) (zu § 805 III)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 294 (Glaubhaftmachung) (zu § 805 IV)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 369