Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807) |
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
Rechtsprechung zu § 804 ZPO
221 Entscheidungen zu § 804 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 10 U 120/16
Zwangvollstreckung: Pfändung einer grundsätzlich unpfändbaren ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.01.2018 - IX ZR 104/17
Pfändung einer Berufsunfähigkeitsversicherung des Geschäftsführers einer ...
- BGH, 25.01.2018 - IX ZR 104/17
- LAG Köln, 25.06.2020 - 6 Sa 132/20
Drittschuldnerklage; pfändbares Einkommen; Naturalleistungen; Dienst-PKW; ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 556/11
Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse
- BayObLG, 29.10.2020 - 101 VA 107/20
Anforderungen an eine Hinterlegung wegen Mehrfachpfändung
- BGH, 28.05.2020 - V ZB 56/19
Gelten des angeordneten Vollstreckungsverbots für alle in § 111f StPO geregelten ...
- BGH, 07.02.2019 - V ZB 89/18
Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass; Freihändige ...
- KG, 30.12.2015 - 1 Ws 86/14
Dinglicher Arrest: Staatlicher Auffangrechtserwerb nach Eröffnung des ...
- BGH, 24.03.2016 - IX ZR 259/13
Insolvenzverfahren: Verwertung einer zur Masse gehörenden Eigentümergrundschuld ...
Querverweise
Auf § 804 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 930 (Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 804 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- §§ 853 ff. (Mehrfache Pfändung einer Geldforderung) (zu § 804 III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 401 II (Übergang der Neben- und Vorzugsrechte)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1204 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen) (zu § 804 II)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 II 2 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)