Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)   
   Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807)   
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Textdarstellung

  

§ 804
Pfändungspfandrecht

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

Rechtsprechung zu § 804 ZPO

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Querverweise

Auf § 804 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 930 (Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 804 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
              § 826 (Anschlusspfändung) (zu § 804 III)
              § 827 II (Verfahren bei mehrfacher Pfändung) (zu § 804 III)
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              §§ 853 ff. (Mehrfache Pfändung einer Geldforderung) (zu § 804 III)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 401 II (Übergang der Neben- und Vorzugsrechte)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1204 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen) (zu § 804 II)
          Pfandrecht an Rechten
            § 1273 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten) (zu § 804 II)
            § 1279 (Pfandrecht an einer Forderung) (zu § 804 II)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 80 II 2 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
Was ist das?

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