Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807) |
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
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Rechtsprechung zu § 804 ZPO
235 Entscheidungen zu § 804 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.07.2026 - IX ZB 48/25
Wirkt sich ein Prozessvergleich auf eine Sicherungshypothek aus?
- BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 112/23
Drittschuldnerklage - Insolvenz - Vollstreckungsverbot
- OLG Düsseldorf, 21.12.2023 - 3 U 55/23
Nachweis der Berechtigung zum Empfang der Hinterlegungsmasse; Bewilligung der ...
- OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 10 U 120/16
Zwangvollstreckung: Pfändung einer grundsätzlich unpfändbaren ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.01.2018 - IX ZR 104/17
Auslegung eines auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer ...
- BGH, 25.01.2018 - IX ZR 104/17
- OLG Köln, 05.02.2026 - 7 U 48/25
Grundschuld; Sicherungsabrede; Übererlös; Miteigentum; Gesamtgläubiger
- LAG Köln, 25.06.2020 - 6 Sa 132/20
Drittschuldnerklage; pfändbares Einkommen; Naturalleistungen; Dienst-PKW; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.03.2025 - VII ZB 30/24
Voraussetzungen der Kostenerstattung bei einer Vorpfändung
- BGH, 20.03.2025 - V ZB 63/23
Vererbter Miteigentumsanteil an einem Grundstück und Möglichkeit einer ...
Querverweise
Auf § 804 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 930 (Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 804 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- §§ 853 ff. (Mehrfache Pfändung einer Geldforderung) (zu § 804 III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 401 II (Übergang der Neben- und Vorzugsrechte)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1204 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen) (zu § 804 II)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 II 2 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)