Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563)   
   Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)   
   Unterkapitel 5 - Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 - 1518)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1511
Ausschließung eines Abkömmlings

(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen.

(2) 1Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren würde, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre. 2Die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

(3) 1Der dem ausgeschlossenen Abkömmling gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1501 angerechnet. 2Im Verhältnis der Abkömmlinge zueinander fällt er den Abkömmlingen zur Last, denen die Ausschließung zustatten kommt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850), in Kraft getreten am 01.08.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2002Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)23.07.2002BGBl. I S. 2850
§ 1483Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1484Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1485Gesamtgut § 1486Vorbehaltsgut; Sondergut § 1487Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge § 1488Gesamtguts-
verbindlichkeiten
§ 1489Persönliche Haftung für die Gesamtguts-
verbindlichkeiten
§ 1490Tod eines Abkömmlings § 1491Verzicht eines Abkömmlings § 1492Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten § 1493Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten § 1494Tod des überlebenden Ehegatten § 1495Aufhebungsantrag eines Abkömmlings § 1496Wirkung der richterlichen Aufhebungs-
entscheidung
§ 1497Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung § 1498Durchführung der Auseinandersetzung § 1499Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten § 1500Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge § 1501Anrechnung von Abfindungen § 1502Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten § 1503Teilung unter den Abkömmlingen § 1504Haftungsausgleich unter Abkömmlingen § 1505Ergänzung des Anteils des Abkömmlings § 1506Anteilsunwürdigkeit § 1507Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft § 1508(weggefallen) § 1509Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung § 1510Wirkung der Ausschließung § 1511Ausschließung eines Abkömmlings § 1512- § 1557 (weggefallen) § 1513Entziehung des Anteils § 1514Zuwendung des entzogenen Betrags § 1515Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten § 1516Zustimmung des anderen Ehegatten § 1517Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil § 1518Zwingendes Recht
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Querverweise

Auf § 1511 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1516 (Zustimmung des anderen Ehegatten)
                  § 1518 (Zwingendes Recht)
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