Grundbuchverfügung

   Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93)   
   Unterabschnitt 4 - Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus (§§ 77 - 79)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 79
Einsicht

(1) 1Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Grundbuchblatts auf einem Bildschirm. 2Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Grundbuchblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 12 oder § 12b der Grundbuchordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Grundbuchinhalts nicht vorgenommen werden können.

(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden.

(3) 1Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch ein anderes als das Grundbuchamt bewilligt und gewährt werden, das das Grundbuchblatt führt. 2Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind besonders zu bestimmen. 3Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Grundbuchblättern des anderen Grundbuchamts nur haben, wenn sie eine Kennung verwenden, die ihnen von der Leitung des Amtsgerichts zugeteilt wird. 4Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren.

(4) Die Gewährung der Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften mit ein.

Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch (2. EDVGB-ÄndV) vom 11.07.1997 (BGBl. I Nr. 1808), in Kraft getreten am 23.07.1997.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.07.1997Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch (2. EDVGB-ÄndV)11.07.1997BGBl. I Nr. 1808

Rechtsprechung zu § 79 GBV

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Querverweise

Auf § 79 GBV verweisen folgende Vorschriften:

    Grundbuchverfügung (GBV) 
      Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
        Schlußbestimmungen
          § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
     
      Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
        § 99 (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)
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