Grundbuchverfügung
Abschnitt XIII - Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch (§§ 61 - 93) |
Unterabschnitt 4 - Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus (§§ 77 - 79) |
(1) 1Der Ausdruck aus dem maschinell geführten Grundbuch ist mit der Aufschrift "Ausdruck" und dem Hinweis auf das Datum des Abrufs der Grundbuchdaten zu versehen. 2Der Ausdruck kann dem Antragsteller auch elektronisch übermittelt werden.
(2) 1Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er gesiegelt ist und die Kennzeichnung "Amtlicher Ausdruck" sowie den Vermerk "beglaubigt" mit dem Namen der Person trägt, die den Ausdruck veranlaßt oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstellung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat. 2Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden; in beiden Fällen muß auf dem Ausdruck "Amtlicher Ausdruck" und der Vermerk "Dieser Ausdruck wird nicht unterschrieben und gilt als beglaubigte Abschrift." aufgedruckt sein oder werden. 3Absatz 1 Satz 2 gilt nur, wenn der amtliche Ausdruck mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
(3) Auf dem Ausdruck oder dem amtlichen Ausdruck kann angegeben werden, welchen Eintragungsstand er wiedergibt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
23.07.1997 | Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für das maschinell geführte Grundbuch (2. EDVGB-ÄndV) | 11.07.1997 |
Rechtsprechung zu § 78 GBV
5 Entscheidungen zu § 78 GBV in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 26.07.2018 - 12 W 1178/18
Öffentliche Urkunde bei maschinell gedrucktem Dienstsiegel
- BGH, 14.12.2016 - V ZB 88/16
Grundbuchverfahren: Formanforderungen an das Siegel eines Behördenersuchens
- LG Kassel, 08.03.2019 - 3 T 147/19
- KG, 21.01.2016 - 1 W 6/16
Grundbucheinsichtsrecht des Bauhandwerkers einer Wohnungseigentümergemeinschaft
- KG, 30.11.2010 - 1 W 114/10
Grundbucheinsicht: Zulässigkeit der Fertigung von Fotos des Bildschirminhalts
Querverweise
Auf § 78 GBV verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
- Schlußbestimmungen
- § 91 (Behandlung von Verweisungen, Löschungen)
- Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
- § 99 (Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf)