Grundbuchordnung
8. Abschnitt - Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte (§§ 135 - 141) |
(1) 1In Papierform vorliegende Schriftstücke können in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form anstelle der Schriftstücke in die Grundakte übernommen werden. 2Die Schriftstücke können anschließend ausgesondert werden, die mit einem Eintragungsantrag eingereichten Urkunden jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag.
(2) 1Der Inhalt der zur Grundakte genommenen elektronischen Dokumente ist in lesbarer Form zu erhalten. 2Die Dokumente können hierzu in ein anderes Dateiformat übertragen und in dieser Form anstelle der bisherigen Dateien in die Grundakte übernommen werden.
(3) 1Wird die Grundakte nicht elektronisch geführt, sind von den eingereichten elektronischen Dokumenten Ausdrucke für die Akte zu fertigen. 2Die elektronischen Dokumente können aufbewahrt und nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in diese übernommen werden; nach der Übernahme können die Ausdrucke vernichtet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
ermächtigungen § 136Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt § 137Form elektronischer Dokumente § 138Übertragung von Dokumenten § 139Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf § 140Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen § 141Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Rechtsprechung zu § 138 GBO
2 Entscheidungen zu § 138 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 20 W 130/23
Zur Einreichung einer Löschungsbewilligung in Form einer elektronisch ...
- OVG Niedersachsen, 09.04.2014 - 13 LA 164/13
Gebührenpflicht für die Übersendung einer pdf Datei nach dem IFG
Querverweise
Auf § 138 GBO verweisen folgende Vorschriften:
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 12b
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 148