Grundbuchordnung
| 8. Abschnitt - Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte (§§ 135 - 141) |
1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 09.10.2013 | Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) | 01.10.2013 | |
| 01.10.2009 | Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) | 11.08.2009 |
ermächtigungen § 136Eingang elektronischer Dokumente beim Grundbuchamt § 137Form elektronischer Dokumente § 138Übertragung von Dokumenten § 139Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf § 140Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen § 141Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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Rechtsprechung zu § 141 GBO
2 Entscheidungen zu § 141 GBO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 10.01.2022 - 3 W 108/21
Erfordernis einer Unterschrift bei Grundschuldbrief
- OLG München, 30.06.2014 - 34 Wx 168/14
Grundbuchantragsverfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung ...