Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Erster Abschnitt - Amtliches Vermessungswesen (§§ 1 - 6) |
(1) 1Das Liegenschaftskataster weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen landesweit nach. 2Es dient insbesondere der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme. 3Im Liegenschaftskataster werden Informationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, die Festlegung der Flurstücksgrenzen, öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt.
(2) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.
(3) Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt insbesondere durch Übernahme
1. | der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen, | |
2. | der von den Grundbuchämtern mitgeteilten Veränderungen und | |
3. | der geänderten Bodenschätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176). |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. S. 989), in Kraft getreten am 10.12.2010.
Rechtsprechung zu § 4 VermG
6 Entscheidungen zu § 4 VermG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2018 - 5 S 2311/16
Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters
- LG Konstanz, 03.06.2005 - 4 O 534/04
Amtshaftung bei falscher Flächenermittlung durch das Vermessungsamt
- OLG Karlsruhe, 11.05.2006 - 9 U 98/05
Amtshaftung des Vermessungsamts gegenüber dem Grundstückskäufer bei falscher ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.1965 - II 293/64
- AG Oberndorf/Neckar, 28.11.1984 - 3 C 33/84
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.1981 - 2 S 539/81
Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters