Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Erster Abschnitt - Amtliches Vermessungswesen (§§ 1 - 6)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VermG_/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VermG (https://dejure.org/gesetze/VermG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VermG
__paste_bez____paste_norm__ Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/VermG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 4
Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters

(1) 1Das Liegenschaftskataster weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen landesweit nach. 2Es dient insbesondere der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme. 3Im Liegenschaftskataster werden Informationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, die Festlegung der Flurstücksgrenzen, öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt.

(2) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

(3) Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt insbesondere durch Übernahme

1. der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen,
2. der von den Grundbuchämtern mitgeteilten Veränderungen und
3. der geänderten Bodenschätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176).

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. S. 989), in Kraft getreten am 10.12.2010.

Rechtsprechung zu § 4 VermG

6 Entscheidungen zu § 4 VermG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht