Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Erster Abschnitt - Amtliches Vermessungswesen (§§ 1 - 6) |
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__paste_bez____paste_norm__ Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/VermG_/__paste_norm__.html)
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(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere
(2) 1Bei der Aufgabenerledigung sind die Anforderungen insbesondere der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege, der Wirtschaft und der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen. 2Auf die Einheitlichkeit des Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist hinzuwirken.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. S. 989), in Kraft getreten am 10.12.2010.
Rechtsprechung zu § 1 VermG
4 Entscheidungen zu § 1 VermG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 23.11.2005 - 2 K 453/04
Abwehranspruch gegen die geplante Errichtung eines Gehweges entlang eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.1965 - II 293/64
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.1965 - II 587/64
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.1982 - 10 S 1380/80
Verfahren bei unrichtiger Festlegung im Liegenschaftskataster