Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Erster Abschnitt - Amtliches Vermessungswesen (§§ 1 - 6)   
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§ 1
Vermessungsaufgaben

(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere

1. die Landesvermessung,
2. die Führung des Liegenschaftskatasters,
3. die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung der Flurstücksgrenzen,
4. der Nachweis der Landesgrenze und
5. das Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln von Geobasisinformationen.

(2) 1Bei der Aufgabenerledigung sind die Anforderungen insbesondere der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege, der Wirtschaft und der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen. 2Auf die Einheitlichkeit des Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist hinzuwirken.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. S. 989), in Kraft getreten am 10.12.2010.

Rechtsprechung zu § 1 VermG

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