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Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Erster Abschnitt - Amtliches Vermessungswesen (§§ 1 - 6)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
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§ 5
Liegenschaftsvermessungen

(1) Liegenschaftsvermessungen sind Katastervermessungen und Grenzfeststellungen.

(2) 1Katastervermessungen sind Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. 2Insbesondere sind die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und die Aufnahme neuer und veränderter Gebäude durch Katastervermessung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

(3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung, zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster oder zur Vorweisung der Grenze ohne Abmarkung.

(4) Ist eine beabsichtigte Rechtsänderung nicht innerhalb einer von der Vermessungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist im Grundbuch eingetragen worden, so kann die zu diesem Zweck vorgenommene Katastervermessung, soweit dies erforderlich ist, aufgehoben werden.

(5) Eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzte Grenze ist durch eine entsprechende Liegenschaftsvermessung umzusetzen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 18.11.2025 (GBl. S. 118), in Kraft getreten am 03.12.2025.

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