Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Erster Abschnitt - Amtliches Vermessungswesen (§§ 1 - 6) |
(1) Die Landesvermessung umfasst die landesweit einheitliche Grundlagenvermessung, topographische Landesaufnahme und Kartographie.
(2) Durch die Grundlagenvermessung werden geodätische Referenzsysteme durch Festpunkte und einen satellitengestützten Positionierungsdienst realisiert sowie geodätische Informationen nach Lage, Höhe und Schwere erhoben und geführt.
(3) Durch die topographische Landesaufnahme werden topographische Informationen über die Erscheinungsformen der Landschaft nach Gestalt und Nutzung erhoben und geführt.
(4) Durch die Kartographie werden Geobasisinformationen aufbereitet, als kartographische Informationen geführt und in topographischen Karten sowie in weiteren digitalen und analogen Produkten präsentiert.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. S. 989), in Kraft getreten am 10.12.2010.
Rechtsprechung zu § 3 VermG
2 Entscheidungen zu § 3 VermG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.1965 - II 293/64
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.1982 - 10 S 1380/80
Verfahren bei unrichtiger Festlegung im Liegenschaftskataster