Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Erster Abschnitt - Amtliches Vermessungswesen (§§ 1 - 6)   
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§ 6
Abmarken der Flurstücksgrenzen

(1) Flurstücksgrenzen werden auf Antrag mit Grenzzeichen abgemarkt; der Antrag eines Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines angrenzenden Grundstücks ist ausreichend.

(2) 1Stimmt die Abmarkung einer Flurstücksgrenze mit deren Festlegung im Liegenschaftskataster überein, so wird vermutet, dass durch die Grenzzeichen die Flurstücksgrenze richtig abgemarkt ist. 2Die Abmarkung stimmt mit dem Liegenschaftskataster überein, wenn die Abweichung der Lage eines Grenzzeichens von seiner Festlegung im Liegenschaftskataster die von der obersten Vermessungsbehörde festgesetzte zulässige Abweichung nicht überschreitet.

(3) Nicht abgemarkt werden Flurstücksgrenzen, wenn

1. diese im Bett von Gewässern verlaufen,
2. diese am Bett von Gewässern verlaufen und nach wasserrechtlichen Vorschriften den natürlichen Veränderungen der Gewässer folgen oder
3. die Abmarkung nicht zumutbar ist.

(4) 1Abmarkungsmängel liegen vor, wenn Grenzzeichen sich nicht mehr in der richtigen Lage befinden. 2Fehlende oder beschädigte Grenzzeichen der Landesgrenze sind ebenfalls Abmarkungsmängel. 3Abmarkungsmängel werden von Amts wegen behoben.

(5) Zur Abmarkung der Flurstücksgrenzen dürfen nur zugelassene Grenzzeichen verwendet werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. S. 989), in Kraft getreten am 10.12.2010.

Rechtsprechung zu § 6 VermG

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