Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt - Aufgabenerledigung (§§ 7 - 10) |
(1) Die Vermessungsaufgaben werden von den Vermessungsbehörden, nach Maßgabe des § 10 von anderen als den unter Absatz 2 Nr. 3 fallenden Gemeinden, nach Maßgabe der §§ 11 und 12 von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und nach Maßgabe von Absatz 4 von den Flurbereinigungsbehörden erledigt.
(3) 1Die bei der Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsaufgaben beauftragte Person muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sein und mindestens zwei Jahre in Baden-Württemberg mit der Führung des Liegenschaftskatasters und der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen beschäftigt gewesen sein. 2Dieses gilt auch für die Leitung der oberen Vermessungsbehörde nach Absatz 2 Nummer 2.
(4) 1Die Flurbereinigungsbehörden sind befugt, Liegenschaftsvermessungen durchzuführen, soweit diese zur Erledigung ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz erforderlich sind. 2Sie unterstehen insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. 3Absatz 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2023/2024 vom 21.12.2022 (GBl. S. 649), in Kraft getreten am 01.01.2023.
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