Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Abschnitt - Aufgabenerledigung (§§ 7 - 10)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VermG_/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VermG (https://dejure.org/gesetze/VermG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VermG
__paste_bez____paste_norm__ Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/VermG_/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 8
Zuständigkeiten

(1) 1Die unteren Vermessungsbehörden sind insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben

1. Führung des Liegenschaftskatasters,
2. Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
3. Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und
4. Nachweis der Landesgrenze.

2Die Gemeinden nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 10 können die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters vorhalten und bereitstellen, wenn der zeitnahe Datenabgleich mit dem landesweiten Datenbestand nach Absatz 4 Nr. 3 gewährleistet ist.

(2) 1Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen sind von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu erledigen. 2Abweichend davon können die unteren Vermessungsbehörden Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen durchführen

1. im Rahmen von Bodenordnungsverfahren nach Maßgabe des Baugesetzbuches oder des Flurbereinigungsgesetzes,
2. an langgestreckten Anlagen wie Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern und Dämmen mit einer neuen Achslänge über 100 m,
3. an Grundstücken im Eigentum des jeweiligen Landkreises, der jeweiligen Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder einer juristischen Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,
4. an Grundstücken, an denen der jeweilige Landkreis oder die jeweilige Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder eine juristische Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ein Interesse am Erwerb hat,
5. bis 31. Dezember 2013 auf Antrag einer Gemeinde, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 fällt, oder einer juristischen Person, an der diese Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.

(3) Von den unteren Vermessungsbehörden sind Liegenschaftsvermessungen im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verbleibenden Zuständigkeiten mindestens in dem Umfang wahrzunehmen, dass der Erhalt der Fachkompetenz und die Ausbildung des Berufsnachwuchses sichergestellt wird.

(4) Die obere Vermessungsbehörde ist insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben

1. Landesvermessung,
2. Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen der Landesvermessung,
3. landesweit flächendeckendes Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und
4. Mitwirkung bei Landesgrenzangelegenheiten.

(5) Die obere Vermessungsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden.

(6) Die oberste Vermessungsbehörde kann Teilbereiche der Vermessungsaufgaben nach Absatz 1 vorübergehend der oberen Vermessungsbehörde zuweisen.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. S. 989), in Kraft getreten am 10.12.2010.

Rechtsprechung zu § 8 VermG

Querverweise

Auf § 8 VermG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht