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Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Abschnitt - Aufgabenerledigung (§§ 7 - 10)   
Gliederung
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§ 8
Zuständigkeiten

(1) 1Die unteren Vermessungsbehörden sind insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben

1. Führung des Liegenschaftskatasters,
2. Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
3. Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und
4. Nachweis der Landesgrenze.

2Die Gemeinden nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 10 können die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters vorhalten und bereitstellen, wenn der zeitnahe Datenabgleich mit dem landesweiten Datenbestand nach Absatz 4 Nr. 3 gewährleistet ist.

(2) 1Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen sind von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu erledigen. 2Abweichend davon können die unteren Vermessungsbehörden Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen durchführen

1. im Rahmen von Bodenordnungsverfahren nach Maßgabe des Baugesetzbuches oder des Flurbereinigungsgesetzes,
2. an langgestreckten Anlagen wie Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern und Dämmen sowie an langgestreckten Anlagen, deren Ziele während der Bearbeitung vom Auftraggeber geändert werden und sich dann nur mit Festlegung neuer Flurstücksgrenzen umsetzen lassen,
3. an Grundstücken im Eigentum des jeweiligen Landkreises, der jeweiligen Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder einer juristischen Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist,
4. an Grundstücken, an denen der jeweilige Landkreis oder die jeweilige Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder eine juristische Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ein Interesse am Erwerb hat,
5. 1auf Antrag einer Gemeinde, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 fällt, oder einer juristischen Person, an der diese Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, sofern dies der Sicherstellung des Erhalts der Fachkompetenz und der Ausbildung des Berufsnachwuchses dient und der in Satz 1 beschriebene Grundsatz beachtet wird. 2Diese Katastervermessungen sind auf bis zu zehn Anträge je Landkreis und Kalenderjahr und auf nicht einwandfreie Gebiete zu beschränken. 3Sie sind der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.

(3) Die obere Vermessungsbehörde ist insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben

1. Landesvermessung,
2. Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen der Landesvermessung,
3. landesweit flächendeckendes Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln der Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters und
4. Mitwirkung bei Landesgrenzangelegenheiten.

(4) 1Die obere Vermessungsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden. 2Die Fachaufsicht umfasst auch die Einhaltung der zweckentsprechenden Beschränkung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5. 3Den Bescheid über den Widerspruch gegen Gebührenentscheidungen der Gemeinden, die untere Vermessungsbehörden nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 oder nach § 10 sind, erlässt die obere Vermessungsbehörde. 4Die Nachprüfung des Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten.

(5) Die oberste Vermessungsbehörde kann Teilbereiche der Vermessungsaufgaben nach Absatz 1 vorübergehend der oberen Vermessungsbehörde zuweisen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 18.11.2025 (GBl. S. 118), in Kraft getreten am 03.12.2025.

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Rechtsprechung zu § 8 VermG

Querverweise

Auf § 8 VermG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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