Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt - Aufgabenerledigung (§§ 7 - 10) |
(1) 1Die unteren Vermessungsbehörden sind insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben
2Die Gemeinden nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 10 können die Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters vorhalten und bereitstellen, wenn der zeitnahe Datenabgleich mit dem landesweiten Datenbestand nach Absatz 4 Nr. 3 gewährleistet ist.
(2) 1Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen sind von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu erledigen. 2Abweichend davon können die unteren Vermessungsbehörden Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen durchführen
1. | im Rahmen von Bodenordnungsverfahren nach Maßgabe des Baugesetzbuches oder des Flurbereinigungsgesetzes, | |
2. | an langgestreckten Anlagen wie Straßen, Wegen, Bahnen, Gewässern und Dämmen mit einer neuen Achslänge über 100 m, | |
3. | an Grundstücken im Eigentum des jeweiligen Landkreises, der jeweiligen Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder einer juristischen Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, | |
4. | an Grundstücken, an denen der jeweilige Landkreis oder die jeweilige Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 oder eine juristische Person, an der der Landkreis oder die Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ein Interesse am Erwerb hat, | |
5. | bis 31. Dezember 2013 auf Antrag einer Gemeinde, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 fällt, oder einer juristischen Person, an der diese Gemeinde mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist. |
(3) Von den unteren Vermessungsbehörden sind Liegenschaftsvermessungen im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verbleibenden Zuständigkeiten mindestens in dem Umfang wahrzunehmen, dass der Erhalt der Fachkompetenz und die Ausbildung des Berufsnachwuchses sichergestellt wird.
(4) Die obere Vermessungsbehörde ist insbesondere zuständig für die Vermessungsaufgaben
(5) Die obere Vermessungsbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Vermessungsbehörden.
(6) Die oberste Vermessungsbehörde kann Teilbereiche der Vermessungsaufgaben nach Absatz 1 vorübergehend der oberen Vermessungsbehörde zuweisen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. S. 989), in Kraft getreten am 10.12.2010.
Rechtsprechung zu § 8 VermG
Entscheidung zu § 8 VermG in unserer Datenbank:
Querverweise
Auf § 8 VermG verweisen folgende Vorschriften:
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Aufgabenerledigung
- § 10 (Übertragung von Vermessungsaufgaben auf Gemeinden)