Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Zweiter Abschnitt - Aufgabenerledigung (§§ 7 - 10)   
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Textdarstellung

  

§ 9
Zusammenwirken der Vermessungsbehörden

(1) Die Vermessungsbehörden sind verpflichtet, die von ihnen geführten Geobasisinformationen anderen Vermessungsbehörden zur Erledigung der Vermessungsaufgaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Landkreise sind verpflichtet, der oberen Vermessungsbehörde für dringende Aufgaben auf Anforderung Personal der unteren Vermessungsbehörde gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Zur Sicherstellung der landeseinheitlichen Datenerfassung und Datenverarbeitung kann das Land auf eigene Kosten die erforderliche Ausstattung beschaffen und auf untere Vermessungsbehörden übertragen. 2Das Land trägt insoweit die anfallenden Kosten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. S. 989), in Kraft getreten am 10.12.2010.

Querverweise

Auf § 9 VermG verweisen folgende Vorschriften:

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