Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt - Aufgabenerledigung (§§ 7 - 10) |
(1) 1Die oberste Vermessungsbehörde kann einer Gemeinde auf Antrag die in § 8 Abs. 1 genannten Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung zur Erledigung durch eine städtische Vermessungsdienststelle übertragen. 2Die Übertragung ist auf Antrag der Gemeinde spätestens mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden übernächsten Kalenderjahres aufzuheben.
(2) 1Soweit einer Gemeinde Aufgaben nach Absatz 1 übertragen sind, gilt sie als untere Vermessungsbehörde. 2Sie untersteht insoweit der Fachaufsicht der oberen Vermessungsbehörde. 3§ 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Für die Verpflichtung zur Leistung der Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die Vermessungsbehörden maßgebenden Vorschriften auch dann, wenn Gemeinden die Vermessungsaufgaben erledigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. S. 989), in Kraft getreten am 10.12.2010.
Rechtsprechung zu § 10 VermG
Entscheidung zu § 10 VermG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 06.04.1992 - 7 S 2799/91
Vermessungen zwecks Katasterfortführung - Unzuständigkeit der ...
Querverweise
Auf § 10 VermG verweisen folgende Vorschriften:
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 19 (Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen)
- Schlussvorschriften
- § 20 (Überleitungsvorschriften)