Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften (§§ 20 - 21) |
(1) 1Bei Gemeinden, denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 10 Aufgaben übertragen waren, gelten die Aufgaben weiterhin als nach § 10 übertragen. 2Dies gilt nicht für Stadtkreise.
(2) 1Sonstige Behörden, die nach bisherigem Recht zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen befugt gewesen sind, haben bereits begonnene Arbeiten unverzüglich abzuschließen und die entsprechenden Vermessungsschriften bis spätestens 31. Dezember 2006 bei der zuständigen Vermessungsbehörde zur Fortführung des Liegenschaftskatasters einzureichen. 2Dies gilt nicht für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz.
(3) 1Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als nach § 11 bestellt. 2Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 60. Lebensjahr vollendet haben, findet § 13 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung.