Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
| Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften (§§ 20 - 21) |
(1) 1Bei Gemeinden, denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 10 Aufgaben übertragen waren, gelten die Aufgaben weiterhin als nach § 10 übertragen. 2Dies gilt nicht für Stadtkreise.
(2) 1Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als nach § 11 bestellt. 2Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die am 1. Januar 2005 das 60. Lebensjahr vollendet haben, findet § 13 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 18.11.2025 (GBl. S. 118), in Kraft getreten am 03.12.2025.
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