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Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften (§§ 20 - 21)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ VermG (https://dejure.org/gesetze/VermG_/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 20
Überleitungsvorschriften

(1) 1Bei Gemeinden, denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 10 Aufgaben übertragen waren, gelten die Aufgaben weiterhin als nach § 10 übertragen. 2Dies gilt nicht für Stadtkreise.

(2) 1Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten weiterhin als nach § 11 bestellt. 2Für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die am 1. Januar 2005 das 60. Lebensjahr vollendet haben, findet § 13 Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 18.11.2025 (GBl. S. 118), in Kraft getreten am 03.12.2025.

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