Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 14 - 19) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | unbefugt Vermessungs- oder Grenzzeichen unkenntlich macht, beschädigt oder entfernt und nicht unverzüglich die Behebung des Schadens beantragt, | |
2. | unbefugt Grenzen feststellt, | |
3. | unbefugt Markierungen im Boden oder an Bauwerken mit der Absicht anbringt, Vermessungs- oder Grenzzeichen vorzutäuschen, | |
4. | unbefugt Geobasisinformationen verwendet, | |
5. | die Ausübung der Befugnisse nach § 17 Abs. 1 hindert oder | |
6. | unbefugt die Berufsbezeichnung nach § 11 Abs. 4 führt. |
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Euro geahndet werden. 2Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 können jeweils mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. 3Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden.
(4) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, soweit nicht Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind, Absatz 1 Nr. 4, soweit Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters unbefugt verwendet werden, und nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben des Liegenschaftskatasters betroffen ist. 2Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Vermessungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 3, soweit Festpunkte der Landesvermessung betroffen sind, nach Absatz 1 Nr. 4, soweit Geobasisinformationen der Landesvermessung unbefugt verwendet werden, nach Absatz 1 Nr. 5, soweit die Erledigung der Aufgaben der Landesvermessung betroffen ist, und nach Absatz 1 Nr. 6.
(5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit und des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 verjährt in zwei Jahren.
(6) Wer unbefugt Geobasisinformationen verwendet, schuldet dem Land, dem Landkreis oder der Gemeinde nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder § 10 eine Gebühr in Höhe der Gebühr oder des Entgelts, das bei einer rechtmäßigen Verwendung zu entrichten wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. S. 989), in Kraft getreten am 10.12.2010.
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