Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 14 - 19) |
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__paste_bez____paste_norm__ Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/VermG_/__paste_norm__.html)
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(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, für die zur Verwendung als Vermessungs- und Grenzzeichen vorgesehenen Steine und sonstigen Marken unentgeltlich geeignete Lagerplätze zur Verfügung zu stellen.
(2) Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet,
(3) Wer Maßnahmen ergreifen will, durch die Vermessungs- oder Grenzzeichen gefährdet werden können, ist verpflichtet, dies der zuständigen Vermessungsbehörde anzuzeigen.