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Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 14 - 19)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
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§ 18
Pflichten

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, für die zur Verwendung als Vermessungs- und Grenzzeichen vorgesehenen Steine und sonstigen Marken unentgeltlich geeignete Lagerplätze zur Verfügung zu stellen.

(2) Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet,

1. auf Verlangen die zur Erledigung der Vermessungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2. der zuständigen unteren Vermessungsbehörde anzuzeigen, wenn ein Gebäude errichtet, in seiner Grundfläche oder Nutzung geändert oder abgebrochen worden ist,
3. Vermessungs- und Grenzzeichen ohne Entschädigung zu dulden und
4. die oberirdisch angebrachten Vermessungs- und Grenzzeichen sowie im Wald den Verlauf der Flurstücksgrenzen erkennbar zu halten.

(3) Wer Maßnahmen ergreifen will, durch die Vermessungs- oder Grenzzeichen gefährdet werden können, ist verpflichtet, dies der zuständigen Vermessungsbehörde anzuzeigen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 18.11.2025 (GBl. S. 118), in Kraft getreten am 03.12.2025.

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