Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 14 - 19) |
(1) 1Verwaltungsakte, die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen erlassen werden, werden den Grundstückseigentümern und sonstigen Beteiligten durch schriftliche Mitteilungen bekannt gegeben, die mindestens Angaben über
enthalten. 2Bei Abmarkungen wird zusätzlich bekannt gegeben, wo abgemarkt wurde. 3Abmarkungen können auch durch mündliche Mitteilungen an Ort und Stelle bekannt gegeben werden.
(2) Bei Flurstücken, an denen Wohnungs- oder Teileigentum besteht, können die Mitteilungen nach Absatz 1 an Stelle der Grundstückseigentümer und sonstigen Beteiligten dem Verwalter bekannt gegeben werden.
(3) Wenn in einem Verfahren mehr als 20 Mitteilungen nach Absatz 1 bekannt zu geben sind, kann die Bekanntgabe öffentlich erfolgen.
Rechtsprechung zu § 16 VermG
Entscheidung zu § 16 VermG in unserer Datenbank:
- BGH, 02.07.1987 - I ZR 232/85
"Topographische Landeskarten"; Einräumung von Nutzungsrechten an topographischen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 16 VermG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 41 (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes)