Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 14 - 19) |
(1) Die mit der Durchführung der Vermessungsaufgaben beauftragten Personen sind befugt, Flurstücke zu betreten, Vermessungs- und Grenzzeichen einzubringen sowie die zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) 1Die Durchführung von Arbeiten nach diesem Gesetz soll den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten mit dem Hinweis angekündigt werden, dass sie bei den Arbeiten anwesend sein können. 2Sind die Arbeiten ausnahmsweise ohne Ankündigung durchgeführt worden, so sind die Beteiligten unverzüglich zu benachrichtigen. 3Bei Flurstücken, an denen Wohnungs- und Teileigentum besteht, können die Ankündigungen nach Satz 1 oder die Benachrichtigungen nach Satz 2 anstelle der Grundstückseigentümer und sonstigen Beteiligten an den Verwalter gerichtet werden. 4Wenn in einem Verfahren mehr als 20 Ankündigungen oder Benachrichtigungen erforderlich sind, können diese durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 18.11.2025 (GBl. S. 118), in Kraft getreten am 03.12.2025.
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Querverweise
Auf § 17 VermG verweisen folgende Vorschriften:
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 19 (Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen)