Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
Vierter Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 14 - 19) |
(1) Die bei der unteren Vermessungsbehörde mit der Leitung der Vermessungsaufgaben beauftragte Person und die beauftragten Beamten des höheren und des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sind befugt, Anträge der Grundstückseigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken in ihrem Amtsbezirk öffentlich zu beurkunden und zu beglaubigen.
(2) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.
(3) Auf die Beurkundung und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Beurkundung und Beglaubigung nach Absatz 1 werden Gebühren nicht erhoben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vom 30.11.2010 (GBl. S. 989), in Kraft getreten am 10.12.2010.
informationen
Rechtsprechung zu § 15 VermG
Entscheidung zu § 15 VermG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.1985 - 14 S 227/84
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