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Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Abschnitt - Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§§ 11 - 13)   
Gliederung
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§ 11
Bestellung

(1) Die oberste Vermessungsbehörde bestellt auf Antrag zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen freiberuflich tätige Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amts, soweit das öffentliche Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen nicht entgegensteht.

(2) Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen und entweder

1. die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens ein Jahr in nicht unerheblichem Umfang mit der Durchführung von verschiedenartigen Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren oder
2. die Befähigung für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben haben und danach insgesamt mindestens zwei Jahre in nicht unerheblichem Umfang mit der Durchführung von verschiedenartigen Liegenschaftsvermessungen in Baden-Württemberg beschäftigt waren.

(3) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nicht bestellt werden, wer

1. die erforderliche Eignung nicht besitzt,
2. das 60. Lebensjahr vollendet hat,
3. Tätigkeiten ausübt, die mit seinem öffentlichen Amt nicht vereinbar sind oder
4. außerhalb Baden-Württembergs als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist.

(4) 1Die nach Absatz 1 bestellten Personen führen die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" oder "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin". 2Sie leisten vor ihrer Bestellung den Amtseid und führen ein Amtssiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(5) 1Die oberste Vermessungsbehörde legt den Amtssitz, von dem aus der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur tätig wird, im Einvernehmen mit ihm fest. 2Die Verlegung des Amtssitzes bedarf der Zustimmung der obersten Vermessungsbehörde.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 18.11.2025 (GBl. S. 118), in Kraft getreten am 03.12.2025.

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Rechtsprechung zu § 11 VermG

7 Entscheidungen zu § 11 VermG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 11 VermG verweisen folgende Vorschriften:

    Vermessungsgesetz (VermG) 
      Aufgabenerledigung
        § 7 (Vermessungsbehörden)
     
      Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
        § 13 (Erlöschen des Amts)
     
      Allgemeine Bestimmungen
        § 19 (Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen)
     
      Schlussvorschriften
        § 20 (Überleitungsvorschriften)
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