Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
| Dritter Abschnitt - Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (§§ 11 - 13) |
(1) Die oberste Vermessungsbehörde bestellt auf Antrag zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen freiberuflich tätige Vermessungsingenieure als Träger eines öffentlichen Amts, soweit das öffentliche Interesse an einem geordneten amtlichen Vermessungswesen nicht entgegensteht.
(2) Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes erfüllen und entweder
(3) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nicht bestellt werden, wer
(4) 1Die nach Absatz 1 bestellten Personen führen die Bezeichnung "Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" oder "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin". 2Sie leisten vor ihrer Bestellung den Amtseid und führen ein Amtssiegel mit dem kleinen Landeswappen.
(5) 1Die oberste Vermessungsbehörde legt den Amtssitz, von dem aus der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur tätig wird, im Einvernehmen mit ihm fest. 2Die Verlegung des Amtssitzes bedarf der Zustimmung der obersten Vermessungsbehörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 18.11.2025 (GBl. S. 118), in Kraft getreten am 03.12.2025.
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Rechtsprechung zu § 11 VermG
7 Entscheidungen zu § 11 VermG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 29.01.2024 - 3 K 3372/23
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für Vergütungsanspruch des beauftragten ...
- DH Mannheim, 25.03.1991 - 17/90
- AG Oberndorf/Neckar, 28.11.1984 - 3 C 33/84
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.1997 - 5 S 7/97
Fachaufsichtliche Weisung an öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.1983 - 10 S 2175/83
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure; Aufsicht; Vorlage von ...
- BGH, 14.01.1993 - I ZB 24/91
Privatrechtliche Konkurrentenklage zwischen Vermessungsingenieur und ...
- OLG Karlsruhe, 01.12.1982 - 13 U 79/82
Querverweise
Auf § 11 VermG verweisen folgende Vorschriften:
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Aufgabenerledigung
- § 7 (Vermessungsbehörden)
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- § 13 (Erlöschen des Amts)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 19 (Ordnungswidrigkeiten, Unbefugtes Verwenden von Geobasisinformationen)
- Schlussvorschriften
- § 20 (Überleitungsvorschriften)